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   BFH, 21.02.1992 - III B 85/91   

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https://dejure.org/1992,11740
BFH, 21.02.1992 - III B 85/91 (https://dejure.org/1992,11740)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1992 - III B 85/91 (https://dejure.org/1992,11740)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1992 - III B 85/91 (https://dejure.org/1992,11740)
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  • BFH, 09.12.1988 - III R 27/86

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Konzernklausel -

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Danach handelt es sich in erster Linie um eine Berechnungsvorschrift (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1988 III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242).

    An eine Umgehung des § 4 b Abs. 3 InvZulG 1982 wäre beispielsweise zu denken, wenn Investitionen von einer eigens zu diesem Zweck neu gegründeten GmbH getätigt würden, die kein Vergleichsvolumen hat (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242).

    Die Vorschrift selbst gilt als ein Anwendungsfall der Mißbrauchsvorschrift des § 42 der Abgabenordnung - AO 1977 - (Senatsurteil in BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242); mit ihr soll bestimmten rechtlichen Gestaltungen begegnet werden.

  • BFH, 14.07.1989 - III R 29/88

    Investitionszulage - Bürogebäude - Verbleiben im Betrieb - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Ebenso unstreitig habe der Bundesfinanzhof (BFH) Begriffe wie jenen des Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht stets entsprechend den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen ausgelegt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Investitionszulagenänderungsbescheids vom 20. Juni 1986 ergeben sich daraus, daß bisher eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des Begriffs "Wirtschaftsgut" in § 4 b Abs. 6 InvZulG 1982 noch nicht vorliegt und daß das FG mit der von ihm vorgenommenen Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des BFH abweicht, wonach ertragsteuerrechtliche Begriffe im Zulagenrecht grundsätzlich die gleiche Bedeutung haben wie im Ertragsteuerrecht (s. hierzu aus jüngerer Zeit das Urteil des Senats in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

    Werde ein Bürogebäude durch verschiedene Mieter zu Bürozwecken genutzt, so stehe danach - so der erkennende Senat im genannten Urteil - das gesamte Gebäude aus der Sicht des Vermieters in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Der gesetzgeberische Wille muß nämlich - soll ihm entscheidende Bedeutung zukommen - grundsätzlich im Gesetz selbst seinen konkreten Ausdruck gefunden haben (vgl. etwa den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 6. Februar 1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 233).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Der Große Senat des BFH (Entscheidung vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) habe dazu vier Kategorien unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhänge benannt: Die eigenbetriebliche und fremdbetriebliche Nutzung sowie die Nutzung zu Wohnzwecken durch Vermietung oder Eigengebrauch.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 20.05.1977 - III R 135/74

    Errichtung eines Gebäudes - Anlagevermögen - Eigengewerblicher Zweck - Investor -

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ertragsteuerrechtliche Auslegung dem Sinn und Zweck des InvZulG widerspräche (s. dazu auch das Urteil des Senats vom 20. Mai 1977 III R 135/74, BFHE 122, 382, BStBl II 1977, 734).
  • Drs-Bund, 02.03.1982 - BT-Drs 9/1400
    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - III B 85/91
    Mit dieser Regelung soll nach Tz. 115 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 569 verhindert werden, daß durch rechtliche Gestaltungen die Begrenzung der Begünstigung durch § 4 b Abs. 3 InvZulG 1982 auf Mehrinvestitionen unterlaufen wird (so auch die Begründung des Gesetzgebers in BTDrucks. 9/1400, S. 17).
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